Am letzten Samstag den 23.11. lud die ver.di FilmUnion zu einer online Veranstaltung ein, bei der es um die Umgehung von Feiertagsbezahlung ging. Das perfekte Thema für einen grauen Novembermorgen. Wie geplant kam eine kleinere Gruppe von Filmschaffenden zusammen, wodurch dann ein direkter Austausch im offenen Gespräch möglich war.
Es ging los mit einer Umfrage: 11 von 14 Teilnehmenden gaben an, dass sie schon Feiertagsklau erlebten, eine erson sogar sehr oft. Anschließend wurde über die rechtliche ituation gesprochen.
Die erste Binsenweisheit war, dass wir Filmschaffende zwar sehr viele Rechte in dem Bereich haben, aber Recht haben und Recht durchsetzen leider nicht dasselbe sind. Oft soll bei Feiertagen auf unsere Kosten gespart werden durch das Suchen von Schlupflöchern, aber manchmal ist es halt auch nur Unwissenheit auf der Arbeitgeberseite.
So steht das Gesetz immer über dem Arbeitsvertrag. Man kann also durch einen individuellen Arbeitsvertrag den gesetzlichen Anspruch nicht aushebeln. Trotzdem können das ja leider sehr anstrengende Gespräche sein, die Produktion auf so etwas hinzuweisen.
Komplizierter wird es oft, wenn die Produktion gezielt versucht Feiertage zu umgehen. Besonders an Weihnachten und Ostern wird der Dreh ja - zurecht - gerne unterbrochen für ein, zwei Wochen. Wenn man dann aber gesagt bekommt für dieses Projekt über Weihnachten machen wir zwei Verträge für dich, einen bis kurz vor Weihnachten und der Zweite geht im Januar los, sollte man widersprechen. Es darf nämlich nicht für zwei kurz aufeinanderfolgende Arbeitsverträge zwischen denselben Parteien derselbe Sachgrund verwendet werden. Wird dies trotzdem gemacht, kann Anspruch erhoben werden auf einen durchgehenden Arbeitsvertrag und auch die Feiertage können geltend gemacht werden.
Was auch nicht geht, um Feiertage nicht zahlen zu müssen, ist den Vertrag ruhend zustellen. Das ist für z.B. Elternzeit oder lange Krankheit vorgesehen, nicht zur Einsparung von Feiertagsbezahlung. Das Gute ist, dass beide Parteien zustimmen müssten für ein Ruhendstellen. Ihr solltet dem also keinesfalls zustimmen und einen solchen Passus nicht unterschreiben.
Das Schlechte ist, dass einige Produktionen Filmschaffende bei sowas gern unter Druck setzen. „Alle anderen haben zugestimmt.“, „Willst Du wirklich Geld, obwohl Du da gar nicht arbeitest?“ und „Wenn Du auf die Feiertage bestehst, können wir die Serie nächstes Mal nicht fortsetzen.“, sind einige Beispiele, die Filmschaffende am Samstag genannt haben.
Dagegen hilft für die Meisten nur, sich mit dem Rest der Crew abzusprechen. Auch wenn es meist so ist, dass nicht alle sich beschweren wollen, hilft es natürlich immer nicht allein zu sein. Es geht hier ja auch bloß darum unsere Rechte durchzusetzen. Nicht um dreiste Forderungen, weil wir gierig seien. Nur um das, was uns zusteht.
Ein/e Filmschaffende/r erzählte bei der Veranstaltung wie seine/ihre Abteilung sich geschlossen gegen einen Feiertagsklau gewehrt hatte. Sie haben sich zunächst rechtliche Beratung geholt mit dem Ergebnis, sie haben Anspruch auf bezahlte Feiertage, Anspruch auf Annahmeverzugs-Vergütung, da sie ihre Arbeit weiterhin anbieten und auch das Recht selber zu entscheiden, wann sie urlaubsbedürftig sind (nach EntgFG §2, BGB §615 und BUrlG §7 in diesem Fall).
Danach haben sie beim „Bürgertelefon Arbeitsrecht“ des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales (BMAS) die Bestätigung bekommen, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt und bei der Vertrauensstelle des auftraggebenden Senders haben sie Rückhalt und Unterstützung bekommen für ihre Forderung nach gesetzmäßiger Behandlung. Sie werden also die Weihnachtsfeiertage bezahlt bekommen und können selber entscheiden, ob sie für die restlichen Tage der Unterbrechung ihren Urlaub nehmen wollen. Dies haben sie solidarisch für das gesamte Filmteam erreicht.
Egal mit welchen Mitteln versucht wurde die Bezahlung von Feiertagen zu verhindern, wenn man bei der Abrechnung bemerkt, dass Feiertage nicht bezahlt wurden, sollte man das natürlich zuerst mal einfach ansprechen. Wenn das Problem dadurch nicht gelöst wird, sollte man eine Zahlungsaufforderung stellen.
Eine andere Form des Feiertagsklau ist die Behauptung Feiertage im Auszahlungszeitraum des Arbeitszeitkontos spielten keine Rolle. Das Arbeitszeitkonto ist ja geleistete Mehrarbeit, durch die man zu einem anderen Zeitpunkt bezahlte Freizeit verdient hat. In anderen Berufen nennt man es auch Überstunden abfeiern. Natürlich kann man an einem Feiertag keine Überstunden abfeiern bzw. abbauen, weil man da ja ohnehin nicht arbeiten würde. Bezahlte Freizeit als Ausgleich für geleistete Arbeit, kann nur auf Werktagen liegen. Also müssen Feiertage im AZK ganz normal als Feiertag, an dem nicht gearbeitet wird, bezahlt werden. Das AZK geht dann am nächsten Werktag weiter. Auch das muss man oft mühselig durchsetzen. Eine beliebte Antwort, wenn man das anspricht: „Das haben wir ja noch nie gemacht.“
Wie immer können ver.di Mitglieder sich natürlich auch an die ver.di FilmUnion Gewerkschaftsekretär/innen wenden, wenn die Produktion stur bleibt.
Aber auch wenn Ihr euch durchsetzen konntet, ist es wichtig mit anderen Crew-Mitgliedern und auch anderen Filmschaffenden darüber zu sprechen, wie Ihr das geschafft habt und dass wir überhaupt ein Recht auf Feiertagszahlung haben. Unwissenheit hat wahrscheinlich vielen Filmschaffenden mehr Geld gekostet, als sture Produktionen.
Weitere Informationen:
TVFFS Tarifziffer 5.6
Klarstellung zu Feiertagen auf der FilmUnion-Seite
hilfreiche Gesetze:
Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG § 2 Abs. 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG § 4 Abs. 2, §14 Abs. 1-2
Bundesurlaubsgesetz – BUrlG § 3, §7
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB § 615