Arbeitszeit

24.02.2010

FAQ zu folgenden Problemen:

  • Was heißt Höchstarbeitszeit?
  • Regelungen für Pauschalisten?
  • Muss der Chef oder die Chefin dokumentieren?
  • Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?
  • Zustimmung nötig?
  • Wie sind Ruhezeiten geregelt?
  • Arbeitszeitüberschreitungen
  • Was sind Ausnahmen?
  • Ausnahmeregelung begründet?
  • Unbegrenzt arbeiten?
  • Zuschläge
  • Ausgleichstag
  • Weniger arbeiten?
  • Verbindlichkeit
  • Vorbereitungstage
  • Arbeitszeitüberschreitung
  • Arbeitsbereitschaft
  • Zeitkonto nach TV FFS – und dann?
  • Versetzter Dreh
  • Reisezeit

 

  • Was heißt Höchstarbeitszeit?

    Was bedeutet die Höchstarbeitszeit im Tarifvertrag für mich?

    Da früher oftmals 14 und mehr Stunden gearbeitet wurden, ist die Begrenzung auf zwölf Stunden (nur in hochfrequenten Serien darf maximal an einem Tag der Kalenderwoche 13 Stunden gearbeitet werden, Tarifziffer 5.2.5.2) eine Schutzregelung.

    Diese bewirkt, dass Drehzeiten anders geplant werden müssen: Vom Produzenten bis zu Regisseurin und Kameramann sind nun alle mitverantwortlich, dass die Maximalarbeitszeit von 12 nicht überschritten wird (Tarifziffer 5.2.5.1). Nur in Ausnahmefällen an einzelnen Tagen ist Arbeit über 12 Stunden möglich. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

    Sofern die Arbeitszeit die 12. Stunde überschreiten soll, muss dazu von jedem/r einzelnen Filmschaffenden die persönliche Zustimmung eingeholt werden. Eine pauschale, vorab eingeholte Zustimmung (z.B. im Arbeitsvertrag) ist unzulässig. Ebenso darf die Zustimmungserklärung nicht mit anderen Sachverhalten verknüpft werden, z.B. der Bestätigung der Anwesenheit per Unterschrift. Die Zustimmung darf der/die Filmschaffende zudem verweigern, ohne dass ihm/ihr daraus Nachteile entstehen dürfen. Auch muss die Entscheidung nicht begründet werden. Es kann also kein/e Filmschaffende/r zu mehr als 12 Stunden Arbeit gezwungen werden! Das Einstellen der Arbeit nach der 12. Stunde aus z. B. gesundheitlichen Gründen (Müdigkeit etc.) stellt in diesem Fall keine unzulässige Arbeitsverweigerung dar.
    Siehe auch: Tarifziffer 5.4.1

    Mehrarbeitsstunden ab der 11. Stunde pro Tag müssen fortlaufend und gesondert erfasst und mit Zuschlägen bezahlt werden. Auch die geleistete Tagesarbeitszeit muss in Zusammenhang mit Mehrarbeit ausgewiesen werden. Auf Wunsch wird die Zeiterfassung den Filmschaffenden ausgehändigt.
    Siehe auch: Tarifziffern 5.4.2.2., 5.4.3 und folgende

    Für die Erfassung und Bezahlung der Mehrarbeit muss ein Zeitkonto geführt werden (außer auf Wunsch des/der Filmschaffenden bei unmittelbarer Anschlussbeschäftigung).
    Siehe auch: Tarifziffer 5.4.2.1

    Wird die Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert, muss zwingend eine zusätzliche Pause von 30 min gewährt werden.
    >> Tarifziffer 5.8.

     

     

  • Regelungen für Pauschalisten?

    Gilt die Arbeitszeitregelung im Hinblick auf die 12. bzw. 13. Stunde auch für Pauschalverträge?

    Ja, immer dann, wenn im Arbeitsvertrag (AV) auf die entsprechenden Abschnitte des Tarifvertrages Bezug genommen wird und auch nur dann, wenn die entsprechenden Ausgleichsregelungen mit aufgenommen sind (siehe Tarifziffer 5.2.5.).

    Anderenfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetz (ArbZG), d.h.  ein  Arbeitstag darf dann höchstens 10 Stunden lang sein. Mehr als die tarifliche Tageshöchstarbeitszeit ist nicht erlaubt, auch wenn im AV eine pauschale Stundenzahl angegeben ist. Auch die Mehrarbeitszeiten müssen dennoch in ein Zeitkonto einfließen.

     

  • Muss der Chef oder die Chefin dokumentieren?

    Gibt es eine Pflicht des/der Arbeitgebers/in, die Arbeitszeit der Filmschaffenden zu dokumentieren?

    Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die Mehrarbeitszeit fortlaufend und gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen.

    Siehe auch: Tarifziffer 5.4.2.2:

    Hier ist geregelt, dass ein Anspruch darauf besteht, dass Filmschaffende die Aufzeichnung der Mehrarbeitszeit ausgehändigt bekommen. Auch diese sollte nach Möglichkeit von einem Verantwortlichen der Produktion gegengezeichnet sein. Sollten Filmschaffende auch selbst dokumentieren?

     

  • Muss ich meine Arbeitszeit dokumentieren?

    Sollten Filmschaffende ihre Arbeitszeit auch selbst dokumentieren?

    Unbedingt, und täglich. Wer am Set, im Schneideraum oder in anderer Form für die Produktion arbeitet, sollte seine tatsächlichen Arbeitszeiten aufzeichnen. Das gilt auch für Pauschalisten. Die eigenen Aufzeichnungen helfen, die Arbeitszeitdokumentation des Arbeitgebers zu überprüfen. Die eigenen Aufzeichnungen sollten wöchentlich der Produktion per Email geschickt werden. Am besten bittet ihr auch um Gegenzeichnung Eurer Angaben.

     

  • Zustimmung nötig?

    Wie muss die Zustimmung zur Mehrarbeit eingeholt werden?

    Eine mündliche Zustimmung zur Erbringung von Mehrarbeit ist ausreichend. Besser ist es jedoch, die Zustimmung erfolgt schriftlich. Damit ist sie nachvollziehbar und hilft Konfliktfälle zu vermeiden. Eine generelle Zustimmung zu Mehrarbeit über zwölf Stunden, etwa im Arbeitsvertrag, ist nicht bindend. Sofern der /die Filmschaffende die angefragte Mehrarbeit nicht oder nicht mehr leisten möchte, kann er/sie ihr jederzeit widersprechen. Noch erfolgversprechender ist es, wenn ihr das im Team macht. Die ver.di Filmunion kann euch dabei zur Seite stehen.

     

  • Wie sind Ruhezeiten geregelt?

    Wie wird die tägliche Ruhezeit definiert und auf wen bezieht sie sich?

    Jede/r Filmschaffende hat ein Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit dem nächsten Arbeitsbeginn.

    Siehe auch: Tarifziffer 5.9.1.

    Was ist mit Unterstunden?

    Eine kürzere Ruhezeit oder sogenannte „Unterstunden“ sind nicht zulässig. Sowohl der Tarifvertrag als auch das Arbeitszeitgesetz ordnen mindestens elf ununterbrochene Stunden Freizeit an. Nicht nur im Eigeninteresse des/der Filmschaffenden (Arbeits- und Gesundheitsschutz) auch im Interesse der Produktion (Verlust des Versicherungsschutzes und drohendes Ordnungsgeld) kommt keine Unterschreitung der Ruhezeit in Frage. Um die Ruhezeit einhalten zu können, muss gegebenenfalls der nächste Arbeitsbeginn verschoben werden. So können „Unterstunden“ auch nicht mit Geld abgegolten werden. Sollten sie vorkommen, sollte das mit der Produktion besprochen werden. Wird keine Abhilfe geschaffen, können die zuständigen Behörden eingeschaltet werden. Denn es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.

    Wie errechnet sich die Ruhezeit bei zwei zusammenhängenden Ruhetagen oder einem freiem Wochenende?

    Auch nach einem freien Wochenende oder zwei zusammenhängenden Ruhetagen, die 48 Stunden betragen müssen, beträgt die Ruhezeit nochmals zusätzliche elf Stunden. Bei einem Drehende um 24 Uhr am Freitagabend bedeutet dies, dass am folgenden Montag nicht vor 11 Uhr angefangen werden darf.

    siehe auch: Tarifziffer 5.9.3.

    Verlängerte Ruhezeit bei überlangen Arbeitstagen

    Wird die 13. Täglichen Arbeitszeit überschritten, muss die Ruhezeit von elf auf zwölf Stunden verlängert werden.

    siehe auch: Tarifziffer 5.2.5.4.

     

     

  • Arbeitszeitüberschreitungen

    Wer überwacht eventuelle Arbeitszeitüberschreitungen?

    Zuallererst die Filmschaffenden selbst. Sie sind von den Regelungen betroffen und haben Interesse an der Durchsetzung des Tarifvertrags. Bei Verstößen können sich Betroffene an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden. Gewerkschaftsmitglieder können die ver.di FilmUnion informieren, um Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden einzuschalten.

    Die bundesweit bereits stattgefundenen Kontrollen haben enorme Wirkung erzielt. Entscheidend für den Erfolg sind konkrete Information direkt vom Set – nur so können effektive Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und die Einhaltung des Tarifvertrags erreicht werden.

    Siehe auch: Arbeitszeitverstöße ahnden

     

  • Was sind Ausnahmen?

    Wann darf länger als 12 Stunden gearbeitet werden?  

    Mehr als 12 Stunden darf nur an einzelnen Tagen in definierten Ausnahmefällen gearbeitet werden:

    • bei zeitlich eingeschränkter Motivverfügbarkeit
      Das trifft zu, wenn z.B. ein Gerichtsgebäude, ein Flughafenterminal o.ä. nur für einen begrenzten Zeitraum als Motiv zur Verfügung steht und die Höchstarbeitszeit nicht ausreicht, um den Dreh dort abzuschließen oder bestimmte Verkehrswege oder Orte, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, nur eingeschränkt genutzt werden können. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Einschränkung durch Polizei oder Hausherren erfolgt.
    • bei erheblich erhöhtem Aufwand bei Massenszenen, z.B. in historischen Kostümfilmen, so dass der Dreh nicht in der normalen Zeit abgearbeitet werden kann.
    • bei höherer Gewalt, d.h. bei unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, Bränden, Verkehrsunfällen.
    • bei nicht planbaren Ereignissen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten, z.B. wenn eine Hauptdarstellerin aufgrund eines ausgefallenen Fluges nicht zum vereinbarten Drehzeitpunkt erscheinen kann oder andere Ereignisse eintreten, die der Produzent nicht planen oder beeinflussen kann.

    Keine Ausnahmefälle sind jedoch so genannte Schauspiel-Sperrtermine (weil sie langfristig planbar sind) oder Probleme mit der technischen Ausstattung (die der Produzent mit vorausschauender Planung für ausreichende technische Ausstattung vermeiden kann).

    Ebenso kein Ausnahmefall ist es, wenn Motive seitens der Produktion aus Kostengründen zu kurz angemietet werden und das Pensum dann in überlangen Arbeitstagen abgedreht werden muss.
    Siehe auch: Tarifziffer 5.2.5.3.

    Ausnahmen sind nicht vorhersehbar, sie können nicht durch die Produktion behoben werden und sie kommen selten vor, nicht regelmäßig.

    Wenn ihr Zweifel an der Begründung für einen überlangen Drehtag habt, wendet euch an die regionalen Ansprechpartner der ver.di FilmUnion!

    Hochfrequente Serien

    Nur in hochfrequenten Serien darf maximal an einem Tag der Kalenderwoche (Mo-So) bis zu 13 Stunden gearbeitet werden, Tarifziffer 5.2.5.2

    Verlängerte Ruhepause

    Wird ausnahmsweise über 13 Stunden gearbeitet, muss eine verlängerte tarifvertragliche Ruhezeit von zwölf Stunden statt der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden zwingend eingehalten werden. Das bedeutet, nach Arbeitsende (ggf. auch nach als Arbeitszeit geltenden Fahrtzeiten) müssen mindestens zwölf statt elf Stunden Ruhezeit vorgesehen und in der Tagesdispo geplant werden, bevor die nächste Arbeitsaufnahme (auch hier ggf. als Arbeitszeit geltende Fahrzeiten beachten) angeordnet und tatsächlich angetreten wird.
    Siehe auch Tarifziffer 5.2.5.4.

    Zu den sonstigen Voraussetzungen siehe auch unter Höchstarbeitszeit.

     

  • Ausnahmeregelung begründet?

    Wer entscheidet, ob eine Ausnahmeregelung wirklich begründet und zulässig ist?

    Die Ausnahmen, wie oben aufgeführt, können also nur vereinzelt auftreten. Sollte es am Set zu Konflikten darüber kommen, ob es sich um eine Ausnahmeregelung handelt oder nicht, kann der/die Filmschaffende oder die ver.di FilmUnion die Aufsichtsbehörde einschalten, die gegebenenfalls Sanktionen gegen die Produktionsfirma aussprechen wird.

     

  • Unbegrenzt arbeiten?

    Die Produktionsfirma ist nicht tarifgebunden.
    Heißt das unbegrenzte Arbeit?

    Nein. Denn ohne Tarif gelten grundsätzlich die gesetzlichen Arbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Also täglich maximal zehn Stunden und wöchentlich maximal 60 Stunden (bei einer sechs-Tage-Woche).

    Dazu kommt noch, dass nicht tarifgebundene Produktionsfirmen ansonsten an keine Regeln bezüglich Gage, Urlaub, Zuschläge für Mehrarbeit usw. oder auch Arbeitszeiten gebunden sind. Sogar sonntags könnte bei vorliegender Genehmigung gearbeitet werden, ohne Zuschlag.

    Wenn aber eine nicht tarifgebundene Produktionsfirma im Arbeitsvertrag auf die Arbeitszeitregeln des TV FFS verweist, dann muss sie auch die entsprechenden Ausgleichsleistungen im vollen Umfang dafür gewähren.

    Siehe auch: Tarifziffer 5.

    Ob eine Produktion tarifgebunden ist, können Mitglieder gerne bei der ver.di FilmUnion erfragen.

     

  • Zuschläge I

    Gibt es Zuschläge, wenn Sonn- oder Feiertage in die Produktion fallen?

    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist speziell im Tarifvertrag in der Tarifziffer 5.6. geregelt. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage am jeweiligen Arbeitsort.

    Die Regeln für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind:

    Sonntage

    • es gibt immer einen bezahlten Ausgleichstag
    • Sonntag als 6. oder 7. Arbeitstag der Kalenderwoche: zusätzlich 50% Zuschlag
    • Sonntag als 1. bis 5. Arbeitstag der Kalenderwoche: kein zusätzlicher Zuschlag

    Feiertage

    • für die Feiertage Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai gibt es immer einen bezahlten Ausgleichstag sowie 100% Zuschlag
    • für die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen gibt es weder Ausgleichstag noch Zuschlag
    • für alle anderen Feiertage am jeweiligen Arbeitsort gibt es immer einen 100%-Zuschlag. Das sind zum Beispiel: Tag der Deutschen Einheit, Christi Himmelfahrt, Reformationstag  

     

     

  • Zuschläge II

    Wie wird bezahlt, wenn ich vom Samstag in den Sonntag hineinarbeite?

    Diese gearbeitete Zeit wird wie ein Arbeitstag behandelt. Ist der Sonnabend der 6. Arbeitstag der Woche, wird er wie wöchentliche Arbeitszeit berechnet, mit 25 Prozent Zuschlag bei 51. bis 60. Stunde, ab der 61. Stunde mit 50 Prozent.

    Wenn dann aber mehr als zwölf Stunden tägliche Arbeitszeit anfallen, gibt es auch den Zuschlag für tägliche Mehrarbeit.

    Zusätzlich muss für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr der Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent gezahlt werden.

    Allerdings gibt es für die am Sonntag geleisteten Stunden keinen Sonntagszuschlag, da der Beginn des Arbeitstages für die Bewertung ausschlaggebend ist. Siehe auch: Tarifziffern 5.4.3.2., 5.4.3.4., 5.5.

     

  • Zuschläge III

    Welche Zuschläge müssen gezahlt werden, wenn ich über 12 Stunden hinaus arbeiten muss?

    Für die 13. Stunde muss ein Zuschlag von 60 Prozent gezahlt werden, für jede weitere 100 Prozent. Beachte außerdem: Sobald man mehr als 13 Stunden an einem Tag gearbeitet hat, regelt der Tarifvertrag, dass die Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn mindestens 12 Stunden betragen muss.

    Unabhängig davon ist die Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze nur ausnahmsweise an einzelnen Tagen gestattet.

    Siehe auch: Tarifziffer 5.2.5.4. und 5.4.3.3.

     

  • Ausgleichstag

    Bekomme ich für Sonn- oder Feiertage zusätzlich zum Zuschlag noch einen bezahlten freien Tag?

    Ja, für die Arbeit an jedem Sonntag und den Feiertagen Weihnachten, Ostern, Pfingsten, 1. Mai muss die Produktionsfirma außer dem Zuschlag einen bezahlten Ruhetag (24 + 11 Stunden) gewähren. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 5.6.2 des Manteltarifvertrags.

    Ein Ausgleichstag muss 24 plus 11 Stunden umfassen und wird mit einer Tagesgage vergütet. Der Ersatzruhetag kann durch einen Tag weniger Arbeit in der folgenden Produktionswoche oder einen zusätzlichen Urlaubstag gewährt werden. Als Urlaubstag wird der Ersatzruhetag am Ende der Produktionszeit gewährt, falls dies nicht während der Produktion möglich war. Auch dieser ist natürlich mit einer Tagesgage zu vergüten.

     

     

  • Weniger arbeiten?

    Kann von meiner Wochengage Geld abgezogen werden, wenn ich weniger als zehn Stunden pro Tag arbeite?

    Nein, die volle Wochengage ist in jedem Fall zu vergüten, auch wenn mal weniger gearbeitet wurde. Selbst bei weniger als acht Stunden täglicher Arbeit, wird jeder angefangene Tag mit acht Stunden berechnet (§ 5.3.1. MTV). Mit einer Wochengage sind grundsätzlich bis zu 50 Stunden vergütet.

    Siehe auch: Tarifziffern 5.2.1. und 5.3.1.

     

  • Verbindlichkeit

    Für wen ist das Arbeitszeitkonto verbindlich?

    Das Arbeitszeitkonto und der gesamte Tarifvertrag sind für alle ver.di-Mitglieder in tarifgebundenen Produktionen verbindlich. Eine Produktionsfirma, die verschiedene Tarifregelungen nicht einhält, geht vielfältige Rechtsrisiken ein.

     

  • Vorbereitungstage

    Zählen Vorbereitungstage zur vertraglichen Arbeitszeit?

    Grundsätzlich gilt nach Ziffer 5.2.3. im Manteltarifvertrag, dass auch Vorbereitungstage Arbeitszeit sind. Denn in diversen Gewerken sind Vorbereitungszeiten notwendig, um am Set überhaupt anfangen und Qualität abliefern zu können.

    Diese Vorbereitungstage müssen aber von der Produktionsfirma nur bezahlt werden, wenn sie auf Veranlassung des Produzenten anfallen. Wenn Vorbereitungstage nicht vertraglich fixiert sind, zahlen Produktionsfirma diese oft nicht, um Kosten zu sparen. Klare, schriftliche Absprachen über Zahl und Stundenumfang der Vorbereitungstage sollten also vereinbart werden. Dasselbe gilt für Abwicklungsarbeiten und ähnliches.

     

  • Arbeitszeitüberschreitung

    Wenn die Höchstarbeitszeit ohne begründete Ausnahme überschritten wird, drohen dann Strafen?

    Ja, und zwar empfindliche. Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden, Verstößen nachzugehen und diese zu ahnden. Veranlassen kann dies jede/r Filmschaffende oder aber die ver.di FilmUnion. Je genauer ihr die Verstöße dokumentiert und Nachweise anlegt, desto einfacher ist es für ver.di und die Ordnungsämter, darauf zu reagieren. Die Höhe der Auflagen unterscheidet sich je nach Ordnungsamt.

    Im Wiederholungsfall können sich die Ordnungsgelder um ein Vielfaches erhöhen, im Extremfall kann sie bei beharrlicher Wiederholung als Straftat geahndet werden.

     

  • Arbeitsbereitschaft

    Was genau ist unter »Arbeitsbereitschaft« zu verstehen?

    Die Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Arbeitszeitform. Grundsätzlich zählt sie zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und wird voll vergütet. Sie ist eine »nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchende Tätigkeit« . Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert sie als »Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung«.

    Kennzeichnend für die Arbeitsbereitschaft ist zudem, dass die Zeitspannen der vollen Arbeitsleistung und der Arbeitsbereitschaft nicht im Vorhinein genau feststehen.

    Das ArbZG eröffnet den Tarifvertragsparteien, also ver.di und der Produzentenallianz, mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, eine längere als die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag zuzulassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

     

  • Zeitkonto nach TV FFS – und dann?

    Wann endet das Zeitkonto und wie wird es aufgelöst?

    Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit sowie darauf entfallende Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt. In das Zeitkonto werden alle Arbeitsstunden über 50 Stunden pro Woche und alle Stunden über die 12. Stunde pro Tag eingestellt.

    Siehe dazu: Tarifziffer A.1.1. Anlage Zeitkonto

    Nach dem letzten Produktionstag schließen sich zuerst ggf. Wochenende, Feiertage und Resturlaub an. Anschließend werden die im Zeitguthaben aufgelaufenen Tage abgegolten. Das erarbeitete Stundenguthaben aus dem Zeitkonto wird im ersten Schritt durch acht geteilt. So ergeben sich die zusätzlich vergüteten sozialversicherungsrechtlichen Tage. Das macht beispielsweise bei einem Zeitguthaben von 16 Stunden zwei zusätzliche Tage. Restliches Zeitguthaben ab vier Stunden wird zu einem Tag aufgerundet. Weniger als vier Stunden werden stundenweise vergütet. Die so errechneten Tage werden im nächsten Schritt an die Produktionszeit gehängt. Dabei wird von Montag bis Freitag verteilt. Ein Wochenende bleibt frei. Ist der letzte aus der Abgeltung des Zeitkontos folgende Tag ein Freitag, endet das Zeitkonto erst am Sonntag. Die Auflösung des Zeitkontos hilft Filmschaffenden, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schneller zu erlangen. Das Arbeitsverhältnis an sich wird dadurch nicht verlängert.

    Mitglieder erhalten bei weitergehenden Fragen Beratung bei der ver.di FilmUnion

     

  • Versetzter Dreh

    Versetzter Dreh – versetzte Rechte?

    Auch beim versetzten Dreh gelten alle Regeln, die sich aus den tariflichen Bestimmungen zur Arbeitszeit ergeben. Das bedeutet, dass es im Falle des versetzten Drehs am Wochenende mindestens einmal in vier Wochen ebenfalls zwei zusammenhängende freie Tage und 11 Stunden Ruhezeit geben muss (48 Stunden + 11 Stunden). Sofern das unterschritten wird, kann nur das Ordnungsamt auf Benachrichtigung der Filmschaffenden oder ver.di hin aktiv werden. Beim versetzten Dreh wird auch die Zählung der Tage versetzt, sodass Arbeit am Wochenende durch freie Tage in der Woche ausgeglichen werden können.

    Wechsel zwischen versetztem und normalem Dreh möglich?

    Ja, auch ein Wechsel zwischen einem normalen Dreh und einem versetzten ist möglich und umgekehrt. Aber auch hier gilt: Ihr dürft nicht schlechter gestellt werden, als sich aus den tariflichen Bestimmungen ergibt. Oftmals entfallen beim Wechsel dann Ruhezeiten oder Ausgleichstage. Hier müsst ihr besonders achtsam sein. Wird ein Sonntag im versetzten Dreh gearbeitet, entfällt zwar der Zuschlag, aber nicht der bezahlte Ruhetag für die entfallene Sonntagsruhe.

    Gerne könnt ihr solche komplizierten Produktionspläne auch mit uns besprechen.

     

  • Versetzter Dreh

    Wie wird Reisezeit vergütet?

    Reist der Filmschaffende an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Herstellers (oder das Produktionsbüro am Hauptdrehort), so wird die Reisezeit von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge.

    Und bei der täglichen Anreise zur Arbeit gilt das auch?

    Nein, dies gilt nicht für die tägliche An-und Abfahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Dann gehört es wie bei jedem Arbeitnehmer dazu, für seine Arbeitsanfahrt selbst Sorge zu tragen

    Und wenn der Drehort weit außerhalb liegt?

    Dann ist es wie Reisezeit (siehe oben) zu behandeln. Es kommt darauf an, dass der Arbeits-/Drehort weiter als 20 km von der Wohnortsgrenze entfernt liegt (Fahrstrecke), dann gelten die Regelungen zur Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit (auch bei täglicher An- und Abfahrt zum Drehort).  Es ist die gesamte Reisezeit für die An-und Abfahrt als Arbeitszeit zu vergüten, nicht erst ab Wohnortsgrenze bzw. ab 20km Fahrstrecke. Dabei ist unerheblich, ob der Filmschaffende selber fährt oder aber gefahren wird (Fahrgemeinschaft, Bus, Bahn). Zusätzlich sind die entstehenden Kosten (Bahnticket etc.) für die An- und Abfahrt zu bezahlen.