Arbeitsbereitschaft

03.03.2001

Was genau ist unter »Arbeitsbereitschaft« zu verstehen?

Die Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Arbeitszeitform. Grundsätzlich zählt sie zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und wird voll vergütet. Sie ist eine »nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchende Tätigkeit« . Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert sie als »Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung«.

Kennzeichnend für die Arbeitsbereitschaft ist zudem, dass die Zeitspannen der vollen Arbeitsleistung und der Arbeitsbereitschaft nicht im Vorhinein genau feststehen.

Das ArbZG eröffnet den Tarifvertragsparteien, also ver.di und der Produzentenallianz, mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, eine längere als die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag zuzulassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.