Tarifgebundenheit

24.02.2010

FAQ zu folgenden Problemen:

  • Tarifvertrag – was ist das?
  • Ein Tarifvertrag für alle?
  • Wie wirkt der TV FFS?
  • Wie wird der TV FFS weiterentwickelt?
  • Was darf ver.di?
  • Der TV und ich?
  • Was ist Beschäftigung auf Produktionsdauer?
  • Pensionskasse: Firma zahlt?
  • ... und wenn der TV nicht eingehalten wird?
  • Tarifgage für Berufsanfänger auf Stabstelle?

 

  • Tarifvertrag — was ist das?

    Was ist der
    Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS)?

    Der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende regelt in fünf Einzeltarifverträgen bundesweit die Arbeitsbedingungen und die Mindestgagen für Film- und Fernsehschaffende sowie für Kleindarsteller in Film- und Fernsehproduktionen.

    Auch für Schauspielerinnen legt er die Untergrenze für Einstiegsgagen fest. Darüber hinaus regelt er für Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigte die Erlösbeteiligung beim Kinofilm.

    Ausgehandelt und abgeschlossen wurde er von den sogenannten Tarifparteien. Für die Film- und Fernsehschaffenden ist das die ver.di FilmUnion, für die Arbeitgeber, die Produzenten ist es die Produzentenallianz, Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V.

     

  • Ein Tarifvertrag für alle?

     Gilt der Tarifvertrag für alle Filmschaffende?

    Nein, er gilt nur rechtsverbindlich und einklagbar für Filmschaffende, die dem vertragschließenden Verband, also der Gewerkschaft ver.di als Mitglied angehören.

    Diejenigen, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, können sich nur um Aufnahme der tariflichen Regelungen in ihren Arbeitsvertrag bemühen.

     

  • Wie wirkt der TV FFS?

    Wie alle Tarifverträge legt der TV FFS Mindeststandards fest.

    Tarifliche Mindeststandards haben dieselbe Wirkung wie eine gesetzliche Regel. Gegen sie darf nicht verstoßen werden, indem per Arbeitsvertrag ungünstigere Regeln für einen Beschäftigten abgeschlossen werden dürfen, z.B. weniger Gage, weniger Urlaub, weniger Zuschläge, weniger Ruhezeiten usw. Er verhindert also schlechtere Bedingungen.

    Gibt es Verhandlungsspielraum nach oben für den Einzelnen, steht dem natürlich nichts im Wege.

     

  • Wie wird der TV FFS weiterentwickelt?

    Der TV FFS wurde und wird von der Mehrheit der Filmschaffenden entwickelt, die sich durch Beteiligung an der Arbeit im Tarifausschuss, an den Diskussionen in den regionalen Gruppen der ver.di FilmUnion, in Mitgliederversammlungen einbringen.

    In Mitgliederversammlungen werden Tarifforderungen und Verbesserungsvorschläge gesammelt und auf dieser Ebene abgestimmt.

    Im Tarifausschuss, der aus gewählten filmschaffenden Gewerkschaftsmitgliedern gebildet wird, wird der Forderungskatalog, der mit den Arbeitgebern verhandelt werden soll, letztendlich abgestimmt.

    Aktive Gewerkschaftsarbeit ist die einzige und im Grundgesetz verankerte Möglichkeit, sich unmittelbar an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beteiligen. Über persönliches Engagement, z.B. in den regionalen Filmverbänden, kann jede/r Filmschaffende die Arbeitsbedingungen demokratisch mitgestalten.

     

  • Was darf ver.di?

    Was berechtigt ver.di, Tarifverträge abzuschließen?

    ver.di ist als Gewerkschaft durch seine Mitglieder dazu legitimiert. Nach § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind zum Abschluss von Tarifverträgen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber berechtigt.

    Eine Gewerkschaft muss frei gebildet, frei von Gegnern, unabhängig und überbetrieblich organisiert sein. Sie muss das Tarifrecht anerkennen und Durchsetzungskraft haben – und zwar für alle Beschäftigten in einem bestimmten Branchensegment. Denn ein Tarifvertrag soll immer auch zu einem solidarischen Ausgleich aller bestehenden Interessen auf Arbeitnehmerseite führen.

    Kaum anderswo ist die direkte gegenseitige Abhängigkeit von einem funktionierenden Teamwork so greifbar wie in einer Filmproduktion. Dies spiegelt die ver.di FilmUnion mit seinen Mitgliedern aus allen Gewerken und dem Tarifausschuss für Filmschaffende wider.

     

  • Der TV und ich

     Wann gilt der TV FFS für mich?

    Wenn du als Beschäftigte/Beschäftigter und deine Film- oder Fernsehproduktion Mitglied in einer der Tarifparteien ist. Ist das der Fall, gelten für dich als ver.di-Mitglied zwingend alle Regelungen des Tarifvertrages.

    Das gilt ebenso für deine Produktionsfirma, wenn sie Mitglied in der Produzentenallianz (PA) ist. Die Mitglieder der PA findest du hier (http://www.produzentenallianz.de/die-produzentenallianz/ueber/verband/mitglieder.html).

    Die Produzentenallianz bietet auch sogenannte »OT-Mitgliedschaften« an (ohne Tarif). Als ver.di-Mitglied kannst du bei uns nach den tarifgebundenen Produzenten nachfragen.

    Ist die Produktion nicht tarifgebunden, gilt für die Filmschaffenden Vertragsfreiheit: Beschäftigungsbedingungen und Gagen werden zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber frei ausgehandelt.

    Allerdings sind sie an die gesetzlichen Grenzen, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, gebunden. So darf in nicht tarifgebundenen Produktionen maximal zehn Stunden pro Tag gearbeitet werden und auch bei der Bezahlung darf eine sittenwidrige Untergrenze nicht unterschritten werden. Deshalb gibt es in vielen Arbeitsverträgen einen Bezug auf die Regelungen des TV FFS.

    Aber Achtung: Einseitiges Rosinenpicken zu Ungunsten des Beschäftigten ist nicht gestattet! Relativ häufig, aber unstatthaft ist die Anwendung der tariflichen Arbeitszeitregeln, die tägliche Arbeitszeiten von zwölf bis 13 Stunden gestatten, ohne die gleichzeitige Übernahme der kompletten Ausgleichsregeln wie Zuschlags-, Pausen-, Zeitkontoregeln.

     

  • Was ist Beschäftigung auf Produktionsdauer?

    Der Tarifvertrag grenzt die Beschäftigung auf Produktionsdauer von der ständigen Beschäftigung voneinander ab.

    Als ständige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten am Stück oder eine vertragliche Vereinbarung für mindestens drei Filme. In diesen Fällen können abweichende Vereinbarungen auf der Grundlage der gesetzlichen Regeln getroffen werden.

    Häufig gilt das für Beschäftigte in Serienproduktionen. In diesem Fall ist die Zeitkonto-Regelung von nicht von großer Bedeutung wie bei einer kurzfristigen Beschäftigung.

    Andere Regelungen, wie die zur Gagenhöhe, können auch für mehrmonatige Beschäftigungsverhältnisse als Richtschnur dienen. Und werden die täglichen Arbeitszeiten von höchstens zehn Stunden überschritten, müssen die tariflichen Regeln zur Arbeitszeit komplett angewendet werden.

    Siehe auch: Tarifziffer 5

     

  • Pensionskasse: Firma zahlt?

    Muss eine tarifgebundene Produktionsfirma in die Pensionskasse einzahlen?

    Ja, wenn die Produktionsfirma und die/der Filmschaffende Mitglieder in der Pensionskasse sind und an einer Auftragsproduktion für einen öffentlich-rechtlichen Sender arbeiten.

    Siehe auch: Tarifziffer 15

     

  • ... und wenn der TV nicht eingehalten wird?

    Muss eine tarifgebundene Produktionsfirma immer den Tarifvertrag einhalten?

    Ja, allerdings bindend nur gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern, denn sie sind die Vertragspartner. Und diese haben einen einklagbaren Anspruch auf die vereinbarten tariflichen Regelungen.

    Gegenüber den nicht gewerkschaftlich organisierten Filmschaffenden ist die Firma nur gebunden, wenn sie z.B. Tarifregelungen in Arbeitsverträge übernimmt. Ansonsten können Nichtmitglieder keinerlei Ansprüche aus dem TV ableiten.

    Das kann einschneidende Folgen haben: z.B. gibt es gesetzlich Entgeltfortzahlung bei Krankheit erst nach vier Wochen einer Anstellung. Betroffene bekommen dann weder Gage noch Krankengeld.

    Siehe auch: Tarifziffer 13.3

     

  • Tarifgage für Berufsanfänger auf Stabstelle?

    Wird ein Filmschaffender auf einer Stabstelle in einer tarifgebundenen Produktion beschäftigt, gilt für ihn als Untergrenze die Tarifgage. Das gilt auch dann, wenn er als Berufsanfänger noch relativ unerfahren ist und noch keine bestimmte Anzahl von Tätigkeiten in dieser Position vorweisen kann.

    Denn die Tarifgage legt die Mindestgage für eine bestimmte Tätigkeit fest. Etwas anderes gilt für den Praktikanten oder Trainee, der zu Ausbildungszwecken "die Filmherstellung begleitet, ohne durch seine Tätigkeit die Tätigkeit eines Filmschaffenden zu ersetzen." (siehe TV FFS, Tarifziffer 1.6) Hier gelten dann die Regeln des Mindestlohngesetzes.