Zuschläge

03.03.2001

Gibt es Zuschläge, wenn Sonn- oder Feiertage in die Produktion fallen?

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist speziell im Tarifvertrag in der Tarifziffer 5.6. geregelt. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage am jeweiligen Arbeitsort.

Die Regeln für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind:

Sonntage

  • es gibt immer einen bezahlten Ausgleichstag
  • Sonntag als 6. oder 7. Arbeitstag der Kalenderwoche: zusätzlich 50% Zuschlag
  • Sonntag als 1. bis 5. Arbeitstag der Kalenderwoche: kein zusätzlicher Zuschlag

Feiertage

  • für die Feiertage Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai gibt es immer einen bezahlten Ausgleichstag sowie 100% Zuschlag
  • für die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen gibt es weder Ausgleichstag noch Zuschlag
  • für alle anderen Feiertage am jeweiligen Arbeitsort gibt es immer einen 100%-Zuschlag. Das sind zum Beispiel: Tag der Deutschen Einheit, Christi Himmelfahrt, Reformationstag  

Wie wird bezahlt, wenn ich vom Samstag in den Sonntag hineinarbeite?

Diese gearbeitete Zeit wird wie ein Arbeitstag behandelt. Ist der Sonnabend der 6. Arbeitstag der Woche, wird er wie wöchentliche Arbeitszeit berechnet, mit 25 Prozent Zuschlag bei 51. bis 60. Stunde, ab der 61. Stunde mit 50 Prozent.

Wenn dann aber mehr als zwölf Stunden tägliche Arbeitszeit anfallen, gibt es auch den Zuschlag für tägliche Mehrarbeit.

Zusätzlich muss für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr der Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent gezahlt werden.

Allerdings gibt es für die am Sonntag geleisteten Stunden keinen Sonntagszuschlag, da der Beginn des Arbeitstages für die Bewertung ausschlaggebend ist. Siehe auch: Tarifziffern 5.4.3.2., 5.4.3.4., 5.5.

Welche Zuschläge müssen gezahlt werden, wenn ich über 12 Stunden hinaus arbeiten muss?

Für die 13. Stunde muss ein Zuschlag von 60 Prozent gezahlt werden, für jede weitere 100 Prozent. Beachte außerdem: Sobald man mehr als 13 Stunden an einem Tag gearbeitet hat, regelt der Tarifvertrag, dass die Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn mindestens 12 Stunden betragen muss.

Unabhängig davon ist die Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze nur ausnahmsweise an einzelnen Tagen gestattet.

Siehe auch: Tarifziffer 5.2.5.4. und 5.4.3.3.

 
Tabelle mit den Regelungen für Ruhetage und Zuschläge
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