Für Angestellte gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz. Nach § 3 BUrlG hat jede/r Arbeitnehmer/in jedes Jahr einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Von dieser Regelung kann durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. So auch im Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS), dort unter Tarifziffer (TZ) 14 zu finden.
Für die Dauer des Urlaubs hat der Filmschaffende Anspruch auf ein Urlaubsentgelt. Ein solches ist grundsätzlich vor Urlaubsbeginn auszuzahlen, da hier § 11 Abs. 2 BUrlG Anwendung findet.
Wieviel Geld bekomme ich pro Urlaubstag bezahlt?
TV FFS 14.3.: Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage.
Grundsätzlich gilt: Ein Urlaubstag ist eine volle Tagesgage oder zehn Stunden wert. Eine Tagesgage entspricht einem Fünftel der Wochengage (TV FFS 5.7.3.). Jegliche Abschläge verstoßen gegen den Tarifvertrag.
Kann nicht genommener Urlaub durch Zahlung abgegolten werden?
TV FFS 14.1.: [...] Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.
und
TV FFS 14.4.: Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer Anschlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt.
TV FFS 14.5.: Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.
Im Übrigen greift also das bereits eingangs zitierte Bundesurlaubsgesetz.
Kann mein Arbeitgeber Feiertage in der Produktionszeit mit dem Urlaub verrechnen?
Nein, das geht nicht! Das Gesetz sagt vielmehr das Gegenteil: Der Feiertag ist zu bezahlen, auch wenn nicht gearbeitet wird. Entgeltfortzahlungsgesetz §2 Absatz 1: »Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte.«
Laut § 5.2.1. im Manteltarifvertrag ist die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen.
Ein Beispiel: Eine Produktionswoche geht von Ostermontag bis zum nächsten Sonntag. Auch wenn am Ostermontag nicht gearbeitet wird, wird er als voller Arbeitstag gewertet. Also sind in dieser Produktionswoche nur noch vier weitere Tage zu arbeiten. Das ist eine gesetzliche Bestimmung. Würde im gleichen Fall am Ostermontag auch gearbeitet werden, würden 100 Prozent Zuschlag und ein bezahlter Ersatzruhetag fällig.
Auf wie viele Urlaubstage habe ich Anspruch?
TV FFS 14.2.: Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens ½ Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Die Rundungsregelung entspricht der des Bundesurlaubsgesetzes. Nach dem BurlG müsste der Filmschaffende eigentlich mindestens einen Monat für eine Produktion tätig sein und hätte einen Urlaubsanspruch nur für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, nicht wochenweise. Da dies aber nicht immer der Fall ist, stellt der TV FFS hingegen auf sieben zusammenhängende Tage der Vertragszeit ab. Daher lohnt es sich als auf Produktionsdauer beschäftigter Film- und Fernsehschaffender Gewerkschaftsmitglied zu sein. Zudem ist zu beachten, dass für einen ½ Urlaubstag nicht sieben zusammenhängende Produktionstage nötig sind, sondern sieben zusammenhängende Tage der Vertragslaufzeit. Bsp.: Hat ein Produktionsvertrag eine Laufzeit von 21 zusammenhängenden Tagen, so erhält der auf Produktionsdauer Beschäftigte zwei Urlaubstage. Denn halbe Tage werden aufgerundet.
Folgende Klausel stellt bei tarifgebunden Produktionsfirmen daher einen Tarifvertragsverstoß dar:
„Der Vertragspartner hat Anspruch auf 0,5 Urlaubstage pro Woche“
Der Tarifvertrag stellt gerade nicht auf Wochen ab, sondern auf sieben zusammenhängende Tage.
Zudem ist dieser Grund-Urlaubsanspruch unabhängig vom Beschäftigungsumfang in dieser Vertragslaufzeit. Arbeitsfreie Samstage sowie Sonn- und Feiertage dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Warum wird Urlaub nur aus Produktionszeiten und nicht aus dem Ausgleichszeitraum generiert?
Da sich das Zeitkonto aus gearbeiteter Zeit generiert, müsste auch für diesen Zeitraum Urlaub entstehen – das hat die FilmUnion auch schon gefordert. Denn schließlich wird in einer Filmproduktion nur wenige Tage, dafür aber lange gearbeitet, um möglichst wenig Dreh- und Arbeitstage zu bezahlen. Bei korrekten tarifvertraglichen 8-Stunden-Tagen würden deutlich mehr Arbeitstage und damit mehr Urlaub anfallen.
Die Produzenten lehnen bislang den von ihnen so genannten »Zinseszins-Effekt« aus der Abgeltung von Zeitguthaben ab. Daran wollten wir die notwendige Einführung eines effektiven Zeitkontos nicht scheitern lassen. Somit bleibt der alte Urlaubsumfang bestehen.
TV FFS 14.1.: Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.
Kurzfristiger angesetzter Urlaub aus produktionstechnischen Gründen (z.B. schlechtes Wetter) verstößt zum einen gegen den Tarifvertrag und zum anderen gegen die Rechtsprechung. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, welche ein Gewerkschaftsmitglied schlechter stellt, ist nicht möglich. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Wunsch des Arbeitnehmers!
Zwangsurlaub ist nur selten möglich. Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer/in setzt nämlich immer dringende betriebliche Belange voraus. Schlechtes Wetter ist hingegen kein solcher betrieblicher Belang, sondern wird von der Rechtsprechung als Betriebsablaufstörungen deklariert. Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf daher die Produktionsfirma nicht durch einseitige Urlaubsanordnung auf den Film- und Fernsehschaffenden abwälzen.
Es kommt häufig vor, dass Produktionsfirmen von den Filmschaffenden verlangen, Urlaub zu nehmen, statt sich krank zu melden. Urlaub kann in einem solchen Fall nicht einseitig angeordnet werden.
Auch Filmschaffende sind mal krank. Was dann?
Der Tarifvertrag FFS stellt sicher, dass Filmschaffende, die erkranken, bereits in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung Entgeltfortzahlung erhalten. Das bedeutet, dass die vereinbarte Gage weitergezahlt werden muss während der Erkrankung. Gegenüber dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist dies ein Vorteil, denn danach ist der Arbeitgeber erst vier Wochen nach Beschäftigungsaufnahme verpflichtet das Gehalt bei einem Krankheitsausfall zu zahlen. Filmschaffende bekommen dies ab dem ersten Tag.
Abgesehen davon gilt für auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Siehe auch Tarifziffer: 13.1.
Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen können Bruchteile entstehen. Ab einen halben Tag wird auf einen Tag aufgerundet. Ist der Bruchteil kleiner, darf dieser nicht einfach abgerundet werden, sondern muss, wenn er vor dem Ausscheiden nicht gewährt werden kann, abgegolten, das heißt, bezahlt werden.