Wie wird die tägliche Ruhezeit definiert und auf wen bezieht sie sich?
Jede/r Filmschaffende hat ein Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit dem nächsten Arbeitsbeginn.
Siehe auch: Tarifziffer 5.9.1.
Was ist mit Unterstunden?
Eine kürzere Ruhezeit oder sogenannte „Unterstunden“ sind nicht zulässig. Sowohl der Tarifvertrag als auch das Arbeitszeitgesetz ordnen mindestens elf ununterbrochene Stunden Freizeit an. Nicht nur im Eigeninteresse des/der Filmschaffenden (Arbeits- und Gesundheitsschutz) auch im Interesse der Produktion (Verlust des Versicherungsschutzes und drohendes Ordnungsgeld) kommt keine Unterschreitung der Ruhezeit in Frage. Um die Ruhezeit einhalten zu können, muss gegebenenfalls der nächste Arbeitsbeginn verschoben werden. So können „Unterstunden“ auch nicht mit Geld abgegolten werden. Sollten sie vorkommen, sollte das mit der Produktion besprochen werden. Wird keine Abhilfe geschaffen, können die zuständigen Behörden eingeschaltet werden. Denn es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.
Wie errechnet sich die Ruhezeit bei zwei zusammenhängenden Ruhetagen oder einem freiem Wochenende?
Auch nach einem freien Wochenende oder zwei zusammenhängenden Ruhetagen, die 48 Stunden betragen müssen, beträgt die Ruhezeit nochmals zusätzliche elf Stunden. Bei einem Drehende um 24 Uhr am Freitagabend bedeutet dies, dass am folgenden Montag nicht vor 11 Uhr angefangen werden darf.
siehe auch: Tarifziffer 5.9.3.
Verlängerte Ruhezeit bei überlangen Arbeitstagen
Wird die 13. Täglichen Arbeitszeit überschritten, muss die Ruhezeit von elf auf zwölf Stunden verlängert werden.
siehe auch: Tarifziffer 5.2.5.4.