#Klartext!

15.06.2017

Ausgleichstage für Sonntagsarbeit

Bereits seit letztem Jahr arbeitet die ver.di FilmUnion verstärkt daran, eine wertvolle Leistung des TV FFS in den Fokus zu rücken: die bezahlten Ausgleichstage für Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Leistung ist im Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) in Ziffer 5.6. (MTV) zu finden. Allerdings befand sie sich bisher in einem „Dornröschenschlaf“, da fast alle Produktionsfirmen in der Vergangenheit die Gewährung der Ausgleichstage verweigerten. Zumeist mit fadenscheinigen Begründungen wie: „Das haben wir noch nie bezahlt!“, etc.

Zugegeben, die Regelungen des TV FFS zur Sonntagsarbeit sind nicht ganz einfach, deswegen hier im Detail:

Ausgleichstage für Sonn- und Feiertagsarbeit (TV FFS 5.6.2)

„Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem gearbeitet wurde, ist als Ausgleich an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren (Feiertage i.S. dieser Tarifziffer sind Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai). Kann dieser Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag zu gewähren.“

Der Sonntag ist also ein sehr teurer Arbeitstag, da i.d.R. mindestens 2 Tagesgagen zu bezahlen sind (Ausnahme: falls von der Produktion eine volle Wochengage bezahlt wurde, obwohl z.B. nur 4 Tage gearbeitet wurde, darf die Produktion mit diesen Ausgleichstagen solche Wochen „auffüllen“, was in der Praxis aber kaum vorkommt). Da aufgrund des Zeitdruckes meist kein freier Tag gewährt werden kann, wird i.d.R. ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag angehängt. Ausgleichstage werden folglich nicht dem Arbeitszeitkonto zugeführt.

Zusätzlich können weitere Zuschläge anfallen:

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (TV FFS 5.6.3)

"Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein Zuschlag von 50 %, an gesetzlichen Feiertagen von 100 % gezahlt. Sofern es sich um einen Sonntag oder die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen innerhalb der Phase des 1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche handelt (versetzter Dreh), wird kein Zuschlag gezahlt."

Der Zuschlag von 50% für jeden Sonntag fällt nur an, wenn es ein 6./7.(ff.) Tag der Arbeitswoche ist, nicht bei versetztem Dreh innerhalb der Phase des 1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche. Der Feiertagszuschlag von 100% fällt bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen an. Aber: es gelten Ausnahmen für folgende Feiertage: Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. Hier wird kein Zuschlag fällig, sofern es sich um Tag 1-5 einer Arbeitswoche handelt. An 6./7. (ff.) Arbeitstagen wird also auch für diese Feiertage der Zuschlag (100%) fällig.

Rechenbeispiel 1. Mai

Hier fallen neben der regulären Tagesgage 100 % Feiertagszuschlag und ein bezahlter Ausgleichstag an, also 300% Gage! Diese Rechnung kann sich durch z.B. Mehrarbeit noch erhöhen.

In letzter Zeit melden sich vermehrt Produktionen bei uns, die sich darüber beschweren, „dass man bald überhaupt keinen Film mehr drehen könne“ oder der Meinung sind, die Leistung der Ausgleichstage müsse „ganz neu“ sein. Beides ist nicht der Fall: die Regelung zum Ausgleichstag befindet sich seit mindestens 1996 (sic!) in unverändertem Wortlaut im TV FFS wieder, wurde aber von den meisten Produktionen beharrlich ignoriert oder aber bei konkreter Nachfrage schlicht verweigert.

Besonders wichtig: die bezahlten Ausgleichstage (ebenso wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) können nicht einfach mit „übertariflichen Gagenbestandteilen“ verrechnet werden, da der TV FFS (Ziffer 5.3.4.) nur die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen zulässt (diese sind in Ziffer 5.4. TV FFS geregelt). Ebenso wenig können diese Leistungen einfach ersatzlos gestrichen werden, wenn der Tarifvertrag TV FFS zur Anwendung kommt (z.B. durch Nutzung der tariflichen Höchstarbeitszeiten). Dies betrifft nicht tarifgebundene Produktionen in gleichem Maße wie tarifgebundene.

Auch Filmschaffende mit Pauschalvertrag profitieren von den Ausgleichstagen, da sich durch sie die Pauschale deutlich erhöhen muss, ansonsten würden die tariflichen Mindestbedingungen unterschritten.

Rechenbeispiel Produktionsfahrer

4 Wochen beschäftigt, durchschnittlich 12 Stunden/Tag, Arbeit an 2 Sonntagen, 15 Stunden Nachtarbeit
Tarifliche Mindestgage: 744 € / 50 St.-Woche
+ Überstunden (+25%)
+ Nachtzuschläge 25%     
+ 2 Ausgleichstage
In diesem Beispiel müsste eine Pauschalgage mindestens 1060 € / Woche betragen, was in der Praxis ein Produktionsfahrer sehr selten erreicht.

In den letzten Monaten ist es der ver.di FilmUnion mehrfach gelungen, die Leistung der bezahlten Ausgleichstage bei Produktionen zu erreichen, auch durch Unterstützung unserer aktiven Mitglieder, den CrewScouts. Und übrigens: der Anspruch auf Ausgleichstage kann bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (Prüfung im Einzelfall). Mitgliedern der ver.di FilmUnion helfen wir dabei gerne weiter!

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